Inklusionsbeauftragter
Arbeitgeber sind seit dem 01.01.2018 verpflichtet, nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen.
Laut SGB IX hat der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, und trifft auch dann zu, wenn nur ein schwerbehinderter Mensch oder wenige schwerbehinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen sind. Nach Möglichkeit soll der Inklusionsbeauftragte selbst schwerbehindert sein, darf aber nicht gleichzeitig ein Personalratsmitglied oder Schwerbehindertenvertreter sein.
Mit der Bestellung erwirbt der Inklusionsbeauftragte die Berechtigung rechtsverbindliche Erklärungen für den Arbeitgeber abzugeben. Daher ist es sinnvoll, den Aufgabenbereich genau zu definieren und Mitarbeiter zu ernennen, die einen guten Überblick über den Betrieb und die nötigen Befugnisse haben. Empfohlen wird eine schriftliche Vereinbarung.
Der Arbeitgeber hat die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann den von ihm bestellten Inklusionsbeauftragten jederzeit und ohne besondere Begründung wieder abberufen.
Aufgaben des Inklusionsbeauftragten
Der Inklusionsbeauftragte ist eine Kontaktperson für Beschäftigte mit Schwerbehinderung auf Arbeitgeberseite. Zudem soll er Ansprechpartner für die Schwerbehindertenvertretung, sowie den Personalrat sein und mit der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zusammenarbeiten (§ 182 Absatz 2 SGB IX).
Schon im Eigeninteresse des Arbeitgebers achtet der Inklusionsbeauftragte auf die Einhaltung der Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung schwerbehinderter Menschen, sowie optimale Arbeitsbedingungen der behinderten Menschen und schützt somit den Arbeitgeber vor Pflichtverletzungen in diesem Bereich. Dabei kann er die Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten des Integrationsamtes nutzen.
Der Inklusionsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung (falls die Verpflichtung zur Wahl besteht) und der Personalrat bilden das betriebliche Integrationsteam. Gemeinsam kümmern sie sich um die Einstellung und behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Rahmen der Beschäftigungspflicht und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Konsequenzen bei Nicht-Bestellung eines Inklusionsbeauftragten
Die Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten stellt keine Ordnungswidrigkeit und keinen Straftatbestand dar. Allerdings kann das Unterlassen der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten eine Indizwirkung für eine Diskriminierung bzw. Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne des AGG sein (siehe Urteil des LAG Hamm, 13.6.2017, 14 SA1427/16) oder zu Schadenersatzforderungen führen.
Weiterhin erweckt der Verzicht der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten den Anschein, dass der Arbeitgeber die Belange von Menschen mit Behinderung nicht so wichtig nimmt.